(3) Mitglieder , die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.
(4) Anträge der Mitglieder sind jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich begründet einzureichen. Anträge mit finanziellen Auswirkungen müssen einen Vorschlag über die Deckung der Mittel enthalten.
(5) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a) der Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
b) der Kassenbericht des Kassiers nach Schluss des Geschäftsjahres,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
d) Aussprache und Entlastung des Vorstandes,
e) Beratung und Entscheidung über Vorschläge des Vorstandes nach § 9 Abs. 12,
f) Anträge der Mitglieder nach § 8 Abs. 4,
g) Wahlen,
h) Verschiedenes, Informationen, Wünsche.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies vom Vorstand (siehe § 9 Abs. 13) unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.
§9 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
b) dem Schriftführer
c) dem Kassierer
d) einem Vertreter des bonsai museum düsseldorf e. V.
(2) Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen die in Absatz (1)
d) genannte Person, werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei Ämter gleichzeitig innehaben, wobei die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter von verschiedenen Personen wahrgenommen werden muss.
(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(6) Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Einzelne Geschäfte kann er einem anderen Vorstandsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinsam gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen vor und leitet diese.
(7) Der geschäftsführende Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.
(8) Der Vorstand legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest, überwacht die Finanzen des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf Grund der Vorschläge des geschäftsführenden Vorstandes. Er entscheidet über unvorhergesehene Maßnahmen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(10) Der Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand unter Einbringung von Empfehlungen nach Maßgabe der Belange der einzelnen Mitglieder und übernimmt Teilaufgaben zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
(11) Der Vorstand bestellt jeweils rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(12) Der Vorstand kann Vorschläge für die ordentliche Mitgliederversammlung erarbeiten und zur Entscheidung vorlegen.
(13) Er kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(14) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
(15) Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich eingeladen. Widerspricht kein Mitglied, kann auch kurzfristig und ohne Formalität einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.
(16) Fachkundige Personen können vom Vorsitzenden zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(17) Bei der Beschlussfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Regionalverband Bonsai NRW e.V ., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 29. Dez. 2010 beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft.