Satzung

Satzung des „Förderverein bonsai-museum düsseldorf e.V.” 14.08.2011

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Förderverein bonsai-museum düsseldorf e.V.“. Er hat nseinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. Der Verein hat das Recht im Geschäftsverkehr und der Öffentlichkeitsarbeit das Logo des bonsai-museum düsseldorf e. V. zu führen.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1)  Der Verein Förderverein bonsai museum düsseldorf e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind
a)  die Förderung der Kunst und Kultur
b)  die Förderung der Pflanzenzucht
(2)  Der Satzungszweck wird verwirklicht durch
a)  Der Verein fördert die Verbreitung der Bonsai-Kultur und anderer verwandter Kunstformen durch die Unterstützung von Ausstellungen und Weiterbildungsveranstaltungen des bonsai-museum düsseldorf e. V.
b)  Der Verein fördert den Kulturaustausch mit China und Japan und anderen Staaten, in welchen das Gestalten von Miniaturbäumen betrieben wird, indem dem bonsai-museum düsseldorf e.V. finanzielle Mittel zur Einladung von Referenten aus dem In- und Ausland zur Verfügung gestellt werden.
(3)  Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4)  Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
(5)  Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßige hohe Vergütungen begünstigt werden.
§3 Eigentumsverhältnisse, Unterhaltung und Verwaltung des bonsai-museum düsseldorf e. V.
Der eingetragene Verein bonsai museum düsseldorf e.V ., richtet auf dem Betriebsgelände der Bonsai-Werkstatt Werner M. Busch ein Museum ein, das den Besuchern die Gestaltung von Bonsai in ihrer geschichtlichen und kulturellen Bedeutung in Asien und Europa näher bringen soll.

 

Der Förderverein bonsai museum düsseldorf e.V. wird die Betreuung der Besucher unterstützen und finanzielle Mittel zur Erhaltung und Pflege der Exponate und zur Organisation von Sonderausstellungen und Fachvorträgen bereitstellen.

Über den Umfang und die genaue Art der Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich mit dem bonsai museum düsseldorf e.V. wird mit diesem eine gesonderte Vereinbarung getroffen.

§4 Mitgliedschaft

(1) Der Verein hat fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.

(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.

(3) Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

(4) Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein und die Förderung des bonsai museum düsseldorf e. V. besonders verdient gemacht hat.

(5) Ein Mitglied scheidet aus durch Kündigung, Tod, Auflösung einer juristischen Person oder durch Ausschluss.

Die Mitgliedschaft endet ferner bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zweck des Vereins behindert.

Der Austritt kann schriftlich bis zum 1. November zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.

§5 Beiträge\r\n\r\nJedes fördernde Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.

§6 Geschäftsjahr\r\n\r\nGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§7 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:

a) die ordentliche Mitgliederversammlung,

b) die außerordentliche Mitgliederversammlung,

c) der Vorstand,

d) der geschäftsführende Vorstand.

§8 Mitgliederversammlungen
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen, jedoch mindestens einmal jährlich im 1. Kalendervierteljahr. Sie wird vom Vorsitzenden mindestens 4 Wochen vorher durch schriftliche Ankündigung unter Angabe der Tagesordnung einberufen.
(2) Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung entscheidet mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder; für Satzungsänderungen ist eine Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

(3) Mitglieder , die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.

(4) Anträge der Mitglieder sind jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich begründet einzureichen. Anträge mit finanziellen Auswirkungen müssen einen Vorschlag über die Deckung der Mittel enthalten.

(5) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:

a) der Geschäftsbericht des Vorsitzenden,

b) der Kassenbericht des Kassiers nach Schluss des Geschäftsjahres,

c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,

d) Aussprache und Entlastung des Vorstandes,

e) Beratung und Entscheidung über Vorschläge des Vorstandes nach § 9 Abs. 12,

f) Anträge der Mitglieder nach § 8 Abs. 4,

g) Wahlen,

h) Verschiedenes, Informationen, Wünsche.

(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies vom Vorstand (siehe § 9 Abs. 13) unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.

§9 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus:
a) dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter
b) dem Schriftführer
c) dem Kassierer
d) einem Vertreter des bonsai museum düsseldorf e. V.
(2) Die Vorstandsmitglieder, ausgenommen die in Absatz (1)
d) genannte Person, werden von der Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit auf 2 Jahre gewählt.
(4) Ein Vorstandsmitglied kann bis zu zwei Ämter gleichzeitig innehaben, wobei die Funktion des Vorsitzenden und dessen Stellvertreter von verschiedenen Personen wahrgenommen werden muss.
(5) Der Vorsitzende und sein Stellvertreter bilden den geschäftsführenden Vorstand.
(6) Der geschäftsführende Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte. Einzelne Geschäfte kann er einem anderen Vorstandsmitglied zur selbständigen Erledigung übertragen.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind gemeinsam gesetzliche Vertreter im Sinne des § 26 BGB; sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
Der Vorsitzende bereitet die Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen vor und leitet diese.
(7) Der geschäftsführende Vorstand stellt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf.
(8) Der Vorstand legt die Richtlinien der Vereinsarbeit fest, überwacht die Finanzen des Vereins und sorgt für die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung.
(9) Der Vorstand genehmigt den Haushaltsplan und die Jahresrechnung auf Grund der Vorschläge des geschäftsführenden Vorstandes. Er entscheidet über unvorhergesehene Maßnahmen, die nicht im Haushaltsplan vorgesehen sind.
(10) Der Vorstand unterstützt den geschäftsführenden Vorstand unter Einbringung von Empfehlungen nach Maßgabe der Belange der einzelnen Mitglieder und übernimmt Teilaufgaben zur Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.
(11) Der Vorstand bestellt jeweils rechtzeitig vor der ordentlichen Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(12) Der Vorstand kann Vorschläge für die ordentliche Mitgliederversammlung erarbeiten und zur Entscheidung vorlegen.
(13) Er kann die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung unter Angabe der Tagesordnung verlangen.
(14) Über den Verlauf der Mitgliederversammlungen und der Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer Niederschriften zu fertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied des Vorstandes zu unterzeichnen sind.
(15) Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich eingeladen. Widerspricht kein Mitglied, kann auch kurzfristig und ohne Formalität einberufen werden. Sie ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder erschienen sind.
(16) Fachkundige Personen können vom Vorsitzenden zu den Sitzungen hinzugezogen werden.
(17) Bei der Beschlussfassung genügt die Mehrheit der erschienenen Vorstandsmitglieder.
§ 10 Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke besonders einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen. Die Auflösung erfordert eine Stimmenmehrheit von dreiviertel der anwesenden Mitglieder. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an den Regionalverband Bonsai NRW e.V ., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.
Diese Satzung ist in der Gründungsversammlung am 29. Dez. 2010 beschlossen worden und tritt am gleichen Tage in Kraft.

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