Satzung
§ 1 Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Förderverein bonsai-museum düsseldorf e.V.“. Er hat nseinen Sitz in Düsseldorf und ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Düsseldorf eingetragen. Der Verein hat das Recht im Geschäftsverkehr und der Öffentlichkeitsarbeit das Logo des bonsai-museum düsseldorf e. V. zu führen.
§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit
Der Förderverein bonsai museum düsseldorf e.V. wird die Betreuung der Besucher unterstützen und finanzielle Mittel zur Erhaltung und Pflege der Exponate und zur Organisation von Sonderausstellungen und Fachvorträgen bereitstellen.
Über den Umfang und die genaue Art der Zusammenarbeit im Verwaltungsbereich mit dem bonsai museum düsseldorf e.V. wird mit diesem eine gesonderte Vereinbarung getroffen.
§4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein hat fördernde Mitglieder und Ehrenmitglieder.
(2) Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden.
(3) Die Aufnahme erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(4) Zum Ehrenmitglied kann durch die Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein und die Förderung des bonsai museum düsseldorf e. V. besonders verdient gemacht hat.
(5) Ein Mitglied scheidet aus durch Kündigung, Tod, Auflösung einer juristischen Person oder durch Ausschluss.
Die Mitgliedschaft endet ferner bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Ein Ausschluss kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder den Zweck des Vereins behindert.
Der Austritt kann schriftlich bis zum 1. November zum Schluss eines Geschäftsjahres erklärt werden.
§5 Beiträge\r\n\r\nJedes fördernde Mitglied ist zur Beitragszahlung verpflichtet. Die Höhe des Beitrags wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt.
§6 Geschäftsjahr\r\n\r\nGeschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die ordentliche Mitgliederversammlung,
b) die außerordentliche Mitgliederversammlung,
c) der Vorstand,
d) der geschäftsführende Vorstand.
(3) Mitglieder , die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind nicht stimmberechtigt.
(4) Anträge der Mitglieder sind jeweils eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden schriftlich begründet einzureichen. Anträge mit finanziellen Auswirkungen müssen einen Vorschlag über die Deckung der Mittel enthalten.
(5) Zur Tagesordnung der ordentlichen Mitgliederversammlung gehören:
a) der Geschäftsbericht des Vorsitzenden,
b) der Kassenbericht des Kassiers nach Schluss des Geschäftsjahres,
c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfung,
d) Aussprache und Entlastung des Vorstandes,
e) Beratung und Entscheidung über Vorschläge des Vorstandes nach § 9 Abs. 12,
f) Anträge der Mitglieder nach § 8 Abs. 4,
g) Wahlen,
h) Verschiedenes, Informationen, Wünsche.
(6) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden einzuberufen, wenn dies vom Vorstand (siehe § 9 Abs. 13) unter Angabe der Tagesordnung verlangt wird oder wenn 1/3 der Vereinsmitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes verlangt.
§9 Vorstand
